Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Vertragsgegenstand

Druckmanager24.de handelt, vermittelt und verkauft ausschließlich Druckereierzeugnisse, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, so dass das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist, § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Angebote sind max. 21 Tage gültig, danach bedarf es einer neuen Preiskalkulation hinsichtlich etwaiger Preisentwicklungen am Rohstoffmarkt.

2. Kollisionsklausel

Für Lieferungen/Leistungen unsererseits gelten (auch für zukünftige Verträge) ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn durch uns diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

3. Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auskünfte unserer Mitarbeiter sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Der Auftragnehmer hat keine Beratung oder Gewähr dafür übernommen, dass sich das Gerät zur Ausführung der vorgesehenen Arbeit eignet.

4. Urheberrecht

Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor, sie dürfen Dritten ohne unser schriftliches Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden.

Alle von Druckmanager24.de bezogenen Produkte dürfen von Druckmanager24
fotografiert und der Allgemeinheit über Social Media Kanäle
(XING, Facebook, Twitter, Webseiten) als Referenz zugänglich gemacht und in
den Medien publiziert werden, das Urheberrecht der Fotos unterliegt
Druckmanager24.de

5. Zahlungsbedingungen

Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. evt. Verpackung, Versand, Transportkosten und der jeweiligen Mehrwertsteuer ab unserem Firmensitz. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung/Abnahme bzw. Zustandekommen der Vermittlung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

6. Haftungsbeschränkung/ Unmöglichkeit

Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich nach den folgenden Absätzen.

Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Wegen Verzögerung der Leistung wird im Übrigen die Haftung des Auftragnehmers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Wegen Unmöglichkeit wird im Übrigen die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Haftungsausschluss

Die Verweisungen oder Empfehlung durch Links auf fremde Webseiten, dienen
lediglich der Information. Eine Verantwortlichkeit für diese fremden Inhalte ist ausgeschlossen. Die Verantwortlichkeit für diese fremden Inhalte liegt bei den Anbietern dieser Seiten, auf welche verwiesen wurde. Dies gilt insbesondere auch für die allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Partner und anderer Partnerunternehmen. Bei der Erstellung der vorliegenden Homepage und bei der Einrichtung von Links auf die Seiten der externen Anbieter sind diese Seiten mit großer Sorgfalt auf illegale Inhalte überprüft worden. Es wird ausdrücklich betont, dass Druckmanager24 keinen Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der von unserer Homepage erreichbaren Inhalte hat, dass die Inhalte der verlinkten Seiten ohne Wissen des Druckmanager24 geändert werden können und dass er auf die zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder der Urheberschaft der verlinkten Seite keinen Einfluss hat. Druckmanager24 distanziert sich von allen Inhalten gelinkter/verknüpfter
Seiten, die nach Linksetzung verändert wurden.
Es wird von Druckmanager24 auch keine Gewähr für solche Inhalte übernommen werden, die durch weiterführende Hyperlinks der verlinkten Seite erreicht werden. Für solche Seiten gilt der obige Haftungsausschluss entsprechend.
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

8. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Garbsen.

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten Hannover.

 

II. Vermittlung von Printdienstleistungen

1. Gegenstand der Vermittlung

Der Auftraggeber beauftragt Druckmanager24.de für eine fertige Druckvorlage einen oder mehrere Vorschläge geeigneter Druckereien in Form eines konkreten Angebots gemäß den von dem Auftraggeber angegebenen Spezifikationen zu unterbreiten. Druckmanager24.de holt dazu bei mehreren Druckereien Angebote ein und wertet diese unter anderem unter den Gesichtspunkten Preis und Qualität aus. Hierbei bezieht Druckmanager24.de auch eventuelle frühere Erfahrungen mit der Druckerei ein. Die von Druckmanager24.de angebotene Druckerei muss nicht zwingend die günstigste Druckerei sein. Sobald der Auftraggeber sich für ein Angebot entscheidet, teilt Druckmanager24.de dem Auftraggeber die Daten der Druckerei mit. Gleichzeitig nimmt Druckmanager24.de im Namen des Auftraggebers das Angebot der Druckerei an.

2. Prüfpflicht durch Auftraggeber

Der Auftraggeber hat das Angebot der Druckerei vor Auftrag dahin gehend zu prüfen, ob das Angebot tatsächlich seiner Spezifikation entspricht. Druckmanager24.de muss das Angebot insofern nicht überprüfen.

3. Vergütung

Soweit nicht anders vereinbart, ist durch den Auftraggeber keine Vergütung an Druckmanager24.de zu zahlen. Druckmanager24.de erhält eine Provision von der Druckerei.

4. Haftungsausschluss

Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die durch die Druckerei zu verantworten sind. Druckmanager24.de handelt ausschließlich als Vermittler.

 

III. Verkauf von Printprodukten

1. Selbstlieferungsvorbehalt

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

2. Nacherfüllungsvorbehalt

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für den Auftragnehmer; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer ab.

Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in dieser Eigentumsvorbehaltsreglung abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

4. Gefahrübergang

Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Ware an einen anderen Ort als den Leistungsort übersandt, so geht mit der Absendung die Gefahr auf den Besteller über.

5. Korrekturabzug

Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zulasten des Auftraggebers.

6. Farbverbindliche Vorlagen

Farbverbindliche Vorlagen bedingen den Einsatz von Auflagenpapier und Auflagenmaschine. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

7. Untersuchungspflicht

Der Auftraggeber ist bei Entgegennahme der Waren verpflichtet, diese auf Vollständigkeit, Zufriedenheit des Druckes und Beschädigungen zu untersuchen und innerhalb 24 Stunden anzuzeigen. Der Auftraggeber ist ebenso verpflichtet, die Eignung der Ware für den beabsichtigten Einsatzzweck unter Berücksichtigung aller anwendungsrelevanten Einflüsse zu bestimmen und zu testen, sowie sich das nötige Verarbeitungs Know-how anzueignen. Es obliegt dem Auftraggeber vor Verwendung des Produktes selbst zu prüfen, ob es sich auch im Hinblick auf mögliche anwendungswirksame Einflüsse für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck eignet.
Später eintreffende Reklamationen werden nicht anerkannt. Bei Versendung hat der Auftraggeber sich Schäden von dem Beauftragten des Transportführers schriftlich zu bestätigen lassen.

8. Nacherfüllung

Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. Herstellung verpflichtet jedoch berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung/Nachbesserung fehl bzw. lehnt der Auftraggeber die Nachbesserung ab, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung/Nachbesserung liegt erst nach dem erfolglosen dritten Versuch vor. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen dritten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen/Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rücktrittsrecht

Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

Druckmanager24.de
Marc Lemke
Erikaweg 33
30926 Seelze
Germany

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Stand 01.02.2017